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    Interessenkonfliktmanagement ZBI Fondsmanagement GmbH

    Durch die Einführung von angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, bzw. wo diese nicht vermieden werden können durch die Ermittlung, Beobachtung, Offenlegung und gegebenenfalls Beilegung dieser Interessenkonflikte, können potentielle Konflikte frühzeitig erkannt und fair gehandhabt bzw. nach Möglichkeit vermieden werden. Sollten trotzdem unvermeidbare Konflikte auftreten, so werden diese unter Wahrung der Interessen der Anleger bzw. der Fondsgesellschaft gelöst. Bei Konflikten mit Interessen Dritter sind diese zugunsten der Interessen der eigenen Anleger und des Investmentvermögens zu lösen.

    Die ZBI Fondsmanagement GmbH setzt dafür alle für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren ein, um alle die Geschäftstätigkeit betreffenden, anwendbaren Anforderungen zu erfüllen. Die verwendeten Grundsätze und Verfahren vermeiden dabei unter Berücksichtigung des Wertes des Investmentvermögens und der Anlegerstruktur eine Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch unangemessene Kosten, Gebühren und Praktiken.

    Sollten trotz umfassender Vorsorge Interessenkonflikte auftreten, ist die ZBI Fondsmanagement GmbH dazu verpflichtet, ihre Anleger darüber in Kenntnis zu setzen, sobald sich herausstellt, dass die von der ZBI Fondsmanagement GmbH getroffenen organisatorischen Maßnahmen zur Ermittlung, Vorkehrung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Interessen der Anleger und/oder der Investmentvermögen vermieden wird.

    Strategien für die Ausübung von Stimmrechten

    Die ZBI Fondsmanagement GmbH verwaltet derzeit Immobilieninvestmentvermögen in Form von geschlossenen Investmentkommanditgesellschaften (AIFs). Das Investmentvermögen investiert entsprechend der jeweiligen Anlagebedingungen in Immobilien, Immobilienobjektgesellschaften sowie in Bankguthaben. Bei Beteiligungen an Immobilienobjektgesellschaften übt das Investmentvermögen immer beherrschenden Einfluss über die Objektgesellschaften aus. Die Ausübung der Stimmrechte erfolgt in diesen Fällen ausschließlich zum Nutzen des betreffenden AIF und seiner Anleger entsprechend der Anlegestrategie des jeweiligen Investmentvermögens.

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